Arbeitgeberanteil für die Private Krankenversicherung


In ähnlicher Form wie ein Arbeitgeber verpflichtet ist einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten, so sind auch Regelungen zum Arbeitgeberanteil für die private Krankenversicherung vorgesehen. Diese weichen jedoch in einigen Punkten von denen der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

So ist beispielsweise ein Arbeitgeber nicht grundsätzlich verpflichtet einen Arbeitgeberanteil für eine private Krankenversicherung zu leisten.
Das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) legt in Deutschland die Bestimmungen und Voraussetzungen für die private Krankenversicherung und einen damit verbundenen Arbeitgeberanteil fest. Erst bei Erfüllung der in den SGB V festgeschriebenen Krankenversicherungsleistungen besteht die Verpflichtung zu einem Arbeitgeberzuschuss.

Der Großteil der privaten Krankenversicherungen bietet eine solche sogenannte substitutive Krankenversicherung. Die Bestimmungen liegen dafür unter anderem in den Leistungen einer Krankentagegeld- sowie einer Krankheitskostenvollversicherung.
Dabei sieht die gesetzliche Regelung allerdings einen Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht seitens des privaten Krankenversicherers vor.

Weitere Voraussetzungen für eine private Krankenversicherung mit Arbeitgeberanteil bestehen in der Beitragsberechnung nach versicherungsmathematischen Grundlagen, der Bildung von Altersrückstellungen (unter Mitnahmegarantie bei Tarifwechsel) sowie der Gewährleistung eines an der gesetzlichen Krankenversicherung angelehnten Standardtarifes für über 65jährige Versicherungsnehmer.

Weitere mögliche Zuschüsse

Abgesehen von dem Arbeitgeberanteil für die private Krankenversicherung des jeweiligen Arbeitnehmers sind unter speziellen Umständen auch Zuschüsse für Familienmitglieder, wie nicht arbeitende Ehepartner oder Kinder, möglich. Seit Januar 2010 ist der Arbeitgeberanteil für die private Krankenversicherung auf monatlich höchstens 262,50 Euro festgelegt. In der privaten Pflegeversicherung liegt er derzeit bei 36,56 Euro bzw. 17,81 Euro in Sachsen.

Arbeitgeberanteil Berechnung für die PKV

Die Berechnung des höchstens 50%igen Arbeitgeberanteils für die private Krankenversicherung erfolgt auf der Grundlage des krankenversicherungspflichtigen Entgelts, welches für die private Krankenversicherung stets über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Da sich allerdings der Arbeitgeberanteil an den tatsächlich entstandenen Aufwendungen orientiert, führt dies nicht automatisch zu dem Höchstsatz des Arbeitgeberzuschusses von 262,50 Euro. Dies bedeutet z.Bsp. bei einem Gesamteinkommen von 4.200 Euro und 400 Euro Gesamtbeitrag zur privaten Krankenversicherung einen Arbeitgeberanteil von 200 Euro.

Bei einer privaten Krankenversicherungsprämie von 580 Euro liegt der Arbeitgeberanteil nicht bei der Hälfte des zu zahlenden Betrags, sondern bei der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze. Gewährleistete Beitragsrückerstattungen mindern dabei allerdings laut Gesetzgeber den Arbeitgeberanteil für die private Krankenversicherung nicht.

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