Arbeitgeberanteil für die Private
Krankenversicherung
In ähnlicher Form wie ein Arbeitgeber verpflichtet ist einen
Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten, so sind auch
Regelungen zum
Arbeitgeberanteil für die
private
Krankenversicherung vorgesehen. Diese weichen jedoch in
einigen Punkten
von denen der gesetzlichen Krankenversicherung ab.
So ist beispielsweise ein Arbeitgeber nicht grundsätzlich
verpflichtet einen Arbeitgeberanteil für eine private
Krankenversicherung zu leisten.
Das fünfte Sozialgesetzbuch
(SGB V) legt in Deutschland die Bestimmungen und Voraussetzungen
für die private Krankenversicherung und einen damit
verbundenen Arbeitgeberanteil fest. Erst bei Erfüllung der in
den SGB V festgeschriebenen Krankenversicherungsleistungen besteht die
Verpflichtung zu einem Arbeitgeberzuschuss.
Der Großteil der
privaten Krankenversicherungen bietet eine solche sogenannte
substitutive Krankenversicherung. Die Bestimmungen liegen
dafür unter anderem in den Leistungen einer Krankentagegeld-
sowie einer Krankheitskostenvollversicherung.
Dabei sieht die
gesetzliche Regelung allerdings einen Verzicht auf das ordentliche
Kündigungsrecht seitens des privaten Krankenversicherers vor.
Weitere
Voraussetzungen für eine private
Krankenversicherung
mit Arbeitgeberanteil bestehen in der Beitragsberechnung
nach
versicherungsmathematischen Grundlagen, der Bildung von
Altersrückstellungen (unter Mitnahmegarantie bei Tarifwechsel)
sowie der Gewährleistung eines an der gesetzlichen
Krankenversicherung angelehnten Standardtarifes für
über 65jährige Versicherungsnehmer.
Weitere mögliche Zuschüsse
Abgesehen von dem Arbeitgeberanteil für die private
Krankenversicherung des jeweiligen Arbeitnehmers sind unter speziellen
Umständen auch Zuschüsse für
Familienmitglieder, wie nicht arbeitende Ehepartner oder Kinder,
möglich. Seit Januar 2010 ist der
Arbeitgeberanteil
für die private Krankenversicherung auf monatlich
höchstens 262,50 Euro festgelegt. In der
privaten
Pflegeversicherung liegt er derzeit bei 36,56 Euro bzw. 17,81 Euro in
Sachsen.
Arbeitgeberanteil Berechnung für die PKV
Die Berechnung des höchstens 50%igen Arbeitgeberanteils
für die private Krankenversicherung erfolgt auf der Grundlage
des krankenversicherungspflichtigen Entgelts, welches für die
private Krankenversicherung stets über der
Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Da sich allerdings der
Arbeitgeberanteil an den tatsächlich
entstandenen Aufwendungen
orientiert, führt dies nicht automatisch zu dem
Höchstsatz des Arbeitgeberzuschusses von 262,50 Euro. Dies
bedeutet z.Bsp. bei einem Gesamteinkommen von 4.200 Euro und 400 Euro
Gesamtbeitrag zur privaten Krankenversicherung einen Arbeitgeberanteil
von 200 Euro.
Bei einer privaten Krankenversicherungsprämie
von 580 Euro liegt der Arbeitgeberanteil nicht bei der Hälfte
des zu zahlenden Betrags, sondern bei der gesetzlich festgelegten
Höchstgrenze. Gewährleistete
Beitragsrückerstattungen mindern dabei allerdings laut
Gesetzgeber den Arbeitgeberanteil für die private
Krankenversicherung nicht.
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