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	<title>Versicherung und Vorsorge Magazin &#187; Pflichtversichert</title>
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	<description>Rund um Versicherungen, Vorsorge und Finanzen</description>
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		<title>Werden auf Rürup-Renten Krankenversicherungsbeiträge fällig?</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Nov 2010 13:03:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[freiwillig versichert]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenkassenbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Rürup-Rente]]></category>

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		<description><![CDATA[Ob auf Rürup-Renten Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, darüber entscheidet in Deutschland der Krankenversicherungsstatus des Rentners. Für Rentner mit privater Krankenversicherung und für Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, entfallen die Krankenversicherungsbeiträge auf Rürup-Renten. Pflichtversicherte müssen zwar Krankenversicherungsbeiträge auf betriebliche Altersvorsorgen entrichten, sie sind aber von Sozialabgaben auf ihre Rürup-Renten befreit. Für [...]
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob auf Rürup-Renten Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, darüber entscheidet in Deutschland der Krankenversicherungsstatus des Rentners. <span id="more-576"></span></p>
<p>Für <strong>Rentner</strong> mit privater Krankenversicherung und für Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, <strong>entfallen die Krankenversicherungsbeiträge auf Rürup-Renten</strong>. Pflichtversicherte müssen zwar Krankenversicherungsbeiträge auf <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/betriebliche-altersvorsorge-sonderausgaben-steuerlich-absetzbar/">betriebliche Altersvorsorgen</a> entrichten, sie sind aber von Sozialabgaben auf ihre Rürup-Renten befreit.</p>
<p>Für die dritte mögliche Form der Krankenversicherung im Rentenalter stellt sich die Situation anders dar. Jene, die <strong>in der KVdR freiwillig versichert</strong> sind, müssen auf ihre Rürup-Renten <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/krankenversicherungsbeitraege-2011-erhoehung-15-5-prozent/">Krankenversicherungsbeiträge</a> entrichten (Grundlage dieser Regelung ist das SGB V, § 240 Abs. 1.).</p>
<p>Ob eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der KVdR vorliegt, entscheidet die KVdR selbst, wobei Rentner <strong>für eine Pflichtversicherung zwei Voraussetzungen</strong> zu erfüllen haben:<br />
Sie müssen eine Rente aus der <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/deutsche-rentenversicherung-gesetzliche-erwerbsminderungsrente/">gesetzlichen Rentenversicherung</a> beziehen und sie müssen die Vorversicherungszeiten erfüllen. Diese gelten als erfüllt, wenn der Rentner mindestens 90 % seiner zweiten Erwerbsphase Mitglied in einer <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/gesetzliche-krankenversicherung-gkv-steuerlich-absetzen/">gesetzlichen Krankenversicherung</a> war (für eine Erwerbstätigkeit von 40 Jahren ergibt sich in der zweiten Hälfte eine Versicherungszeit von 18 Jahren). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Rentner in diesem Zeitraum freiwillig versichert oder pflichtversichert war.</p>
<p>Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, kann sich in der KVdR freiwillig versichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung sind allerdings bei einem Einstieg in hohem Alter sehr teuer, weshalb meist nur die Option der freiwilligen Krankenversicherung bleibt. In diesem Fall müssen <strong>ab dem Jahr 2011 15,5 % der Rürup-Rente als Krankenversicherungsbeitrag abgeben</strong> werden.</p>
<p>Dabei gilt jedoch eine Ausnahmen: Die Rürup-Renten der Versicherten, die bereits ohne Rürup-Rente die gültige <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/freiwillig-krankenversichert-mindestbeitrag-bemessungsgrenze/">Beitragsbemessungsgrenze</a> für die Krankenversicherungsbeiträge überschreiten (3.712,50 EUR für 2011), bleiben sozialabgabenfrei.</p>
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		<title>Riester-Förderung für Bezieher von Elterngeld möglich?</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 10:57:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Riester-Förderung]]></category>
		<category><![CDATA[Voraussetzungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bezieher von Elterngeld haben grundsätzlich die Möglichkeit die Riester-Förderung zu erhalten. Dabei sind allerdings einige rechtliche Details zu beachten: Mit dem Bezug von Elterngeld entsteht keine direkte Berechtigung auf die Riester-Förderung. Diese besteht grundsätzlich nur für Personen, welche in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Für Bezieher des Elterngeldes entsteht erst auf Umwegen die Berechtigung zur [...]
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bezieher von Elterngeld</strong> haben grundsätzlich die Möglichkeit die <strong>Riester-Förderung</strong> zu erhalten. Dabei sind allerdings einige rechtliche Details zu beachten:<span id="more-539"></span></p>
<p>Mit dem Bezug von Elterngeld entsteht <strong>keine direkte Berechtigung</strong> auf die Riester-Förderung. Diese besteht grundsätzlich nur für Personen, welche in der allgemeinen <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/deutsche-rentenversicherung-gesetzliche-erwerbsminderungsrente/">Rentenversicherung</a> pflichtversichert sind. Für Bezieher des Elterngeldes entsteht erst auf Umwegen die Berechtigung zur Riester-Förderung.</p>
<p>Wer Elterngeld bezieht, der muss gewisse Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen lautet, dass Mütter und Väter ihre <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/krankenzusatzversicherung/krankenzusatzversicherung-kinder.html" target="_blank">Kinder</a> nach der Geburt selbst betreuen und erziehen müssen. Die meisten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen können diese Bedingung nur erfüllen, wenn sie <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/krankenversicherung-waehrend-elternzeit-pkv-gkv/">Elternzeit</a> beantragen. Diese zieht jedoch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich und <strong>Pflichtversicherte</strong> sind, wie erwähnt, unmittelbar <strong>Berechtigte der Riester-Förderung</strong>.</p>
<p>Rechtlich anders gelagert ist die Situation für <strong>Selbständige</strong>. Nach dem Gesetz haben sie keinen Anspruch auf Elternzeit. Selbständige können jedoch Elterngeld beziehen, wenn sie vorübergehend aus ihrem Beruf ausscheiden, um ihre Kinder zu betreuen. Während der Kinderbetreuungszeit ist jedoch, wie oben ausgeführt, jeder in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf diese Weise haben auch Freiberufler und Selbständige unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Förderung &#8211; das bestätigt eine Aussendung des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de" target="_blank">Bundesministeriums für Finanzen</a>.</p>
<p>Damit <strong>Bezieher von Elterngeld</strong> jedoch <strong>die volle Riester-Förderung erhalten</strong>, müssen sie den Mindesteigenbetrag entrichten. Während des ersten Jahres der Elternzeit, also während der Zeit in der sie Bezieher des Elterngeldes sind, ist der Mindesteigenbetrag mit 4 % des Vorjahreseinkommens beziffert.</p>
<p>Für Bezieher von Elterngeld, die viel verdient haben und gleichzeitig von der vollen Riester-Förderung profitieren wollen, heißt das: der Mindesteigenbetrag kann im ersten Jahr auf bis zu 2.100 EUR steigen. In den beiden restlichen Jahren der Elternzeit liegt der Mindesteigenbetrag unabhängig vom Einkommen bei 60 EUR.</p>
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		<title>PKV bei Arbeitslosigkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 01:18:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[GKV]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Generell kann man sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen wie Einkommen in bestimmter Höhe oder aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit im Bereich der Krankenversicherung zwischen der GKV einerseits und der privaten Krankenversicherung andererseits entscheiden. Doch was geschieht, wenn man privat krankenversichert ist und dann arbeitslos wird? PKV bei Arbeitslosigkeit ist auf jeden Fall ein [...]
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Generell kann man sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen wie Einkommen in bestimmter Höhe oder aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit im Bereich der Krankenversicherung zwischen der <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/gesetzliche-krankenversicherung/" target="_blank">GKV</a> einerseits und der privaten Krankenversicherung andererseits entscheiden. <span id="more-20"></span>Doch was geschieht, wenn man privat krankenversichert ist und dann arbeitslos wird? <strong>PKV bei Arbeitslosigkeit</strong> ist auf jeden Fall ein Thema, was nicht wenige Bürger interessieren dürfte, da sich viele Millionen Menschen in Deutschland bereits privat krankenversichert haben. Grundsätzlich kann die Frage so beantwortet werden, dass der Arbeitslose die Alternative hat, sich zukünftig gesetzlich krankenversichern zu lassen, er kann aber auch weiterhin (trotz Arbeitslosigkeit) in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben. Es besteht hier also ein Wahlrecht seitens des Arbeitslosen. Dieses Wahlrecht besteht aber nur dann, wenn in den letzten fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Ist dieses hingegen der Fall, wird der Arbeitslose in der <strong>GKV pflichtversichert</strong>, in diesem Fall gibt es also keine <strong>PKV bei Arbeitslosigkeit</strong>.</p>
<p>Ist die Voraussetzung für das angesprochene <strong>Wahlrecht</strong> aber erfüllt, dann gilt bezüglich der Beitragszahlung zur jeweils gewählten Versicherungsart die folgende Regel. Sollte sich der Arbeitslose dazu entschließen, in die <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/gesetzliche-krankenversicherung/gesetzliche-krankenversicherung-wechsel-pkv.html" target="_blank">gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln</a>, dann zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Beitrag zur Krankenversicherung zu 100 Prozent, sie übernimmt also alle Kosten der Krankenversicherung. Möchte der Arbeitslose hingegen in der privaten Krankenversicherung bleiben, wo er mindestens die letzten fünf Jahre schon versichert war, dann erhält er von der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Im Rahmen der <strong>PKV bei Arbeitslosigkeit</strong> ist es dann also so, dass nicht der volle Beitrag übernommen wird, sondern der Arbeitslose einen Teil selber zahlen muss.</p>
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