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	<title>Versicherung und Vorsorge Magazin &#187; gesetzliche Krankenversicherung</title>
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	<description>Rund um Versicherungen, Vorsorge und Finanzen</description>
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		<title>Beitragssätze: Gesetzliche Krankenkassen</title>
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		<pubDate>Sat, 09 Jan 2010 12:03:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 1. Januar 2009 sind die <strong>Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen</strong> für pflichtversicherte Arbeitnehmer einheitlich festgelegt.<span id="more-38"></span> Zuvor konnte jede gesetzliche Krankenkasse die Beitragssätze selbstständig festsetzen. Der einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen wurde im Rahmen der Einführung des Gesundheitsfonds beschlossen und von der Bundesregierung per 1. Januar 2009 auf 15,5 Prozent festgesetzt. In diesem Prozentsatz ist ein <strong>Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent</strong> enthalten, der von den Arbeitnehmern alleine getragen wird. Durch die Finanzkrise und zur Förderung der Wirtschaftskraft wurde der einheitliche Beitragssatz am 1. Juli 2009 auf 14,9 Prozent gesenkt. Der Grundbeitrag von 14 Prozent wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zu anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Somit zahlt jeder pflichtversicherte Arbeitnehmer pro Monat 7,9 Prozent von seinem Bruttolohn an die gesetzlichen Krankenkassen.</p>
<p>Vor dem 1. Januar 2009 konnte jeder Arbeitnehmer seine gesetzliche Krankenkasse selbst wählen. Durch den damals geltenden Wettbewerb lagen die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen zwischen 11 bis 16 Prozent. Die Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, durch eine preiswerte gesetzliche Krankenkasse mehr Netto vom Brutto zu erhalten. Im Rahmen der Einführung des <strong>Gesundheitsfonds</strong> und des <strong>einheitlichen Krankenkassenbeitrage</strong>s musste der überwiegende Anteil der Versicherten einen höheren Betrag vom Lohn zahlen. Nur für wenige Arbeitnehmer sank der Krankenkassenbeitrag.</p>
<p>Reichen die Beiträge einer <strong>gesetzlichen Krankenkasse</strong> nicht aus, kann sie von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass ohne Einkommensprüfung ein Zusatzbeitrag von 8 Euro pro Versichertem erhoben werden kann. Ist der Bedarf der Kasse größer, darf ein monatlicher Zusatzbeitrag von maximal 1 Prozent des Bruttoeinkommens berechnet werden. Dann steht den Versicherten aber auch ein Sonderkündigungsrecht zu. In Zukunft ist mit höheren Zusatzbeiträgen und <strong>steigenden Beitragssätzen der gesetzlichen Krankenkassen zu rechnen</strong>.</p>


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		<title>GKV Kündigung und Kündigungsfrist</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Nov 2009 12:58:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bezüglich der GKV Kündigung muss man zunächst einmal zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterscheiden, denn in beiden Fällen handelt es sich um eine unterschiedliche GKV Kündigungsfrist, die man einzuhalten hat. Möchte man als freiwillig Versicherter oder als Pflichtmitglied von einer gesetzlichen Krankenkasse in einer andere gesetzliche Krankenversicherung wechseln, dann besteht zunächst einmal generell [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Bezüglich der GKV Kündigung muss man zunächst einmal zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterscheiden, denn in beiden Fällen handelt es sich um eine unterschiedliche <strong>GKV Kündigungsfrist</strong>, die man einzuhalten hat. <span id="more-9"></span>Möchte man als freiwillig Versicherter oder als Pflichtmitglied von einer gesetzlichen Krankenkasse in einer andere <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/gesetzliche-krankenversicherung/">gesetzliche Krankenversicherung</a> wechseln, dann besteht zunächst einmal generell eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende hin. Möchte man beispielsweise zum 31. Oktober wechseln, muss man spätestens zum 31. August gekündigt haben. Zudem muss man eine Bindungsfrist von 18 Monaten einhalten, denn diesen Zeitraum ist man an eine gesetzliche Krankenkasse gebunden, außer bei einem Erstwechsel im Bezug auf die bisherige Krankenkasse. Falls man hingegen, zum Beispiel aufgrund des Erreichens der Versicherungspflichtgrenze als Arbeitnehmer, von der gesetzlichen in die <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de">private Krankenversicherung</a> wechseln möchte, dann entfällt diese Bindungsfrist von 18 Monaten, es kann dann ebenfalls unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.</p>
<p>Neben der Möglichkeit der ordentlichen GKV Kündigung gibt es aber auch noch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die bisherige Krankenkasse die Beiträge zur GKV erhöht. In diesem Fall gilt nicht die <strong>Kündigungsfrist</strong> von zwei Monaten zum Monatsende, sondern der Versicherte hat das Recht, zum nächsten Monatsende zu kündigen, damit er keinesfalls den erhöhten Beitrag zahlen muss, wenn er das nicht möchte. Kündigt die Krankenkasse also zum Beispiel am 14. April eine Beitragserhöhung für den 1. Mai an, dann könnte der Versicherte zum 30. April kündigen und damit von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.</p>


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		<title>Krankenkassen fordern Zusatzbeitrag</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 12:50:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unser Gesundheitssystem ist mittlerweile selbst stark erkrankt. Zu geringe Einnahmen stehen zu hohen Ausgaben gegenüber. Mediziner, Krankenkassen und andere Experten rätseln, wie sie dieses Ungleichgewicht wieder ins Lot bringen können. Zu den bekanntesten Schritten zählt sicherlich die Praxisgebühr, also die 10,00 €, die nun jeder Patient einmal im Quartal beim Besuch eines Arztes abgeben muss. [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Unser Gesundheitssystem ist mittlerweile selbst stark erkrankt. Zu geringe Einnahmen stehen zu hohen Ausgaben gegenüber. Mediziner, Krankenkassen und andere Experten rätseln, wie sie dieses Ungleichgewicht wieder ins Lot bringen können.<span id="more-6"></span> Zu den bekanntesten Schritten zählt sicherlich die Praxisgebühr, also die 10,00 €, die nun jeder Patient einmal im Quartal beim Besuch eines Arztes abgeben muss. Allein dadurch sollten die Kosten gesenkt, und gleichzeitig die Einnahmen gedeckt werden. Die Kostensenkung sollte allein dadurch erzielt werden, dass sich die Patienten besser überlegen sollten, ob sie tatsächlich zum Arzt gehen, oder sich nicht lieber doch nicht behandeln lassen. Allerdings muss nun vor jedem Facharztbesuch der Hausarzt resultiert werden, der oftmals nur eine Überweisung ausstellt. Ob die Kostensenkung nach diesem Verwaltungsakt noch immer spürbar ist, ist fraglich.</p>
<p>Das Ungleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben blieb allerdings in hohem Maße erhalten. Deshalb fordern die <strong>Krankenkassen</strong> ihren Versicherten in naher Zukunft wohl noch mehr ab. Experten erwarten aus diesem Grund einen monatlichen <strong>Zusatzbeitrag</strong>, der sich durchschnittlich für jeden Patienten auf etwa sechs Euro pro Monat belaufen wird, sprich 7<strong>2 Euro im Jahr</strong>.</p>
<p>Besonders die <strong>gesetzlichen Krankenkassen</strong> dürften wohl einen Zuschlag verlangen. Grund genug ist das finanzielle Defizit, das durch Steuermittel gedeckt wird, und sich nach Schätzungen auf etwa 3,6 Milliarden belaufen dürfte. Die Versicherten müssten dann den Betrag von 6 € unabhängig von ihrem Einkommen mehr zahlen. Zwar greift die Vorschrift, dass jeder höchstens ein Prozent seines Einkommens für so genannte Zusatzbeträge ausgeben muss, diese greift jedoch erst ab einem Einkommen von acht Euro.</p>


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