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	<title>Versicherung und Vorsorge Magazin &#187; Elternzeit</title>
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	<description>Rund um Versicherungen, Vorsorge und Finanzen</description>
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		<title>Riester-Förderung für Bezieher von Elterngeld möglich?</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 10:57:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Riester-Förderung]]></category>
		<category><![CDATA[Voraussetzungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Bezieher von Elterngeld haben grundsätzlich die Möglichkeit die Riester-Förderung zu erhalten. Dabei sind allerdings einige rechtliche Details zu beachten: Mit dem Bezug von Elterngeld entsteht keine direkte Berechtigung auf die Riester-Förderung. Diese besteht grundsätzlich nur für Personen, welche in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Für Bezieher des Elterngeldes entsteht erst auf Umwegen die Berechtigung zur [...]
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bezieher von Elterngeld</strong> haben grundsätzlich die Möglichkeit die <strong>Riester-Förderung</strong> zu erhalten. Dabei sind allerdings einige rechtliche Details zu beachten:<span id="more-539"></span></p>
<p>Mit dem Bezug von Elterngeld entsteht <strong>keine direkte Berechtigung</strong> auf die Riester-Förderung. Diese besteht grundsätzlich nur für Personen, welche in der allgemeinen <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/deutsche-rentenversicherung-gesetzliche-erwerbsminderungsrente/">Rentenversicherung</a> pflichtversichert sind. Für Bezieher des Elterngeldes entsteht erst auf Umwegen die Berechtigung zur Riester-Förderung.</p>
<p>Wer Elterngeld bezieht, der muss gewisse Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen lautet, dass Mütter und Väter ihre <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/krankenzusatzversicherung/krankenzusatzversicherung-kinder.html" target="_blank">Kinder</a> nach der Geburt selbst betreuen und erziehen müssen. Die meisten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen können diese Bedingung nur erfüllen, wenn sie <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/magazin/krankenversicherung-waehrend-elternzeit-pkv-gkv/">Elternzeit</a> beantragen. Diese zieht jedoch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach sich und <strong>Pflichtversicherte</strong> sind, wie erwähnt, unmittelbar <strong>Berechtigte der Riester-Förderung</strong>.</p>
<p>Rechtlich anders gelagert ist die Situation für <strong>Selbständige</strong>. Nach dem Gesetz haben sie keinen Anspruch auf Elternzeit. Selbständige können jedoch Elterngeld beziehen, wenn sie vorübergehend aus ihrem Beruf ausscheiden, um ihre Kinder zu betreuen. Während der Kinderbetreuungszeit ist jedoch, wie oben ausgeführt, jeder in der allgemeinen Rentenversicherung pflichtversichert. Auf diese Weise haben auch Freiberufler und Selbständige unmittelbaren Anspruch auf die Riester-Förderung &#8211; das bestätigt eine Aussendung des <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de" target="_blank">Bundesministeriums für Finanzen</a>.</p>
<p>Damit <strong>Bezieher von Elterngeld</strong> jedoch <strong>die volle Riester-Förderung erhalten</strong>, müssen sie den Mindesteigenbetrag entrichten. Während des ersten Jahres der Elternzeit, also während der Zeit in der sie Bezieher des Elterngeldes sind, ist der Mindesteigenbetrag mit 4 % des Vorjahreseinkommens beziffert.</p>
<p>Für Bezieher von Elterngeld, die viel verdient haben und gleichzeitig von der vollen Riester-Förderung profitieren wollen, heißt das: der Mindesteigenbetrag kann im ersten Jahr auf bis zu 2.100 EUR steigen. In den beiden restlichen Jahren der Elternzeit liegt der Mindesteigenbetrag unabhängig vom Einkommen bei 60 EUR.</p>
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		<title>Krankenversicherung während der Elternzeit &#8211; PKV und GKV</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Dec 2009 17:27:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[GKV]]></category>
		<category><![CDATA[PKV]]></category>

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		<description><![CDATA[Informieren Sie sich über das Thema:“Krankenversicherung während der Elternzeit“! In Deutschland haben Erziehungsberechtigte drei Jahre lang nach Geburt ihres Kindes die Möglichkeit, eine so genannte Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Wie sieht es aber während der Elternzeit mit der Krankenversicherung aus? Um diese Frage beantworten zu können, muss man die Personen, welche die Elternzeit in [...]
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Informieren Sie sich über das Thema:<strong>“Krankenversicherung während der Elternzeit“!<span id="more-23"></span><br />
</strong><br />
In Deutschland haben Erziehungsberechtigte drei Jahre lang nach Geburt ihres Kindes die Möglichkeit, eine so genannte Elternzeit in Anspruch zu nehmen. <strong>Wie sieht es aber während der Elternzeit mit der Krankenversicherung aus?</strong><br />
Um diese Frage beantworten zu können, muss man die Personen, welche die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten, in drei Gruppen aufteilen, nämlich in die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die dort familienversicherten Personen und die Krankenversicherten in einer <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/" target="_blank">privaten Krankenversicherung</a>. Bei den in der GKV Pflichtversicherten ist es so, dass die Pflichtmitgliedschaft in der<strong> gesetzlichen Krankenversicherung </strong>auch <strong>während der Elternzeit uneingeschränkt bestehen</strong> bleibt. Während der Zeit, in der man Erziehungsgeld bekommt, sind keine Beiträge zu zahlen, es besteht dann also Beitragsfreiheit für den Krankenversicherten. Die <strong>Beitragsfreiheit</strong> gilt aber nur dann, wenn man während dieser Zeit keiner Beschäftigung nachgeht. Übt man hingegen einen Teilzeitjob während der Elternzeit aus, dann müssen auf der Grundlage des Einkommens auch Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt werden.</p>
<p>Wer als Ehepartner familienversichert in der <a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/gesetzliche-krankenversicherung/" target="_blank">gesetzlichen Krankenversicherung</a> ist, für den ändert sich auch nach der Geburt des Kindes und somit in der Elternzeit nichts, denn die Familienversicherung bleibt weiterhin bestehen. Gleiches gilt auch für jene Personen, die sich <strong>privat krankenversichert</strong> haben. Auch hier <strong>besteht die Krankenversicherung während der Elternzeit natürlich weiter</strong>.</p>
<p><a href="http://www.krankenversicherung-vergleich.de/krankenversicherung-selbstaendige.html" target="_blank">Selbstständige</a> müssen weiterhin den vollen Beitrag selber zahlen, <strong>für Arbeitnehmer verschlechtert sich die Lage </strong>finanziell sogar. Denn als Arbeitnehmer muss man während der Elternzeit nun auch den Arbeitgeberanteil selber zahlen und trägt somit unter Umständen eine doppelt so hohe Belastung. Grundsätzlich sollten alle Details mit der eigenen Krankenkasse besprochen werden, da es hier mitunter einige Unterschiede im Detail gibt.</p>
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