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PKV bei Arbeitslosigkeit

4. Dezember 2009 Redaktion

Generell kann man sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen wie Einkommen in bestimmter Höhe oder aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit im Bereich der Krankenversicherung zwischen der GKV einerseits und der privaten Krankenversicherung andererseits entscheiden. Doch was geschieht, wenn man privat krankenversichert ist und dann arbeitslos wird? PKV bei Arbeitslosigkeit ist auf jeden Fall ein Thema, was nicht wenige Bürger interessieren dürfte, da sich viele Millionen Menschen in Deutschland bereits privat krankenversichert haben. Grundsätzlich kann die Frage so beantwortet werden, dass der Arbeitslose die Alternative hat, sich zukünftig gesetzlich krankenversichern zu lassen, er kann aber auch weiterhin (trotz Arbeitslosigkeit) in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben. Es besteht hier also ein Wahlrecht seitens des Arbeitslosen. Dieses Wahlrecht besteht aber nur dann, wenn in den letzten fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Ist dieses hingegen der Fall, wird der Arbeitslose in der GKV pflichtversichert, in diesem Fall gibt es also keine PKV bei Arbeitslosigkeit.

Ist die Voraussetzung für das angesprochene Wahlrecht aber erfüllt, dann gilt bezüglich der Beitragszahlung zur jeweils gewählten Versicherungsart die folgende Regel. Sollte sich der Arbeitslose dazu entschließen, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, dann zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Beitrag zur Krankenversicherung zu 100 Prozent, sie übernimmt also alle Kosten der Krankenversicherung. Möchte der Arbeitslose hingegen in der privaten Krankenversicherung bleiben, wo er mindestens die letzten fünf Jahre schon versichert war, dann erhält er von der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Im Rahmen der PKV bei Arbeitslosigkeit ist es dann also so, dass nicht der volle Beitrag übernommen wird, sondern der Arbeitslose einen Teil selber zahlen muss.

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