Pflegesachleistung und Pflegegeld – Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung unterscheiden sich in Dienst-, Sach-sowie Geldleistungen, um den Bedarf der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung von Pflegebedürftigen zu sichern.
Die Pflegeversicherung gehört somit zur wichtigsten Quelle um die Kosten bei Pflegebedürftigkeit zu finanzieren. Von der Pflegeversicherung werden hierbei die Aufwendungen für die stationäre und häusliche Pflege übernommen. Die Höhe der Leistungen ist gesetzlich festgelegt und von der jeweiligen Pflegestufe abhängig. Wenn der Versicherte zu Hause betreut und gepflegt wird, kann er wählen zwischen der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld. Die Kombination beider Varianten ist ebenso möglich.
Pflegegeld
Das Pflegegeld erhalten die Versicherten, wenn durch Familienangehörige oder Bekannte die Pflege übernommen wird. Mit dem Pflegegeld kann der Versicherte eine selbst beschaffte Pflegekraft bezahlen. Durch diese Form der häuslichen Pflege wird mit Zahlung des Pflegegeldes die Grundpflege und Versorgung sichergestellt.
Ab dem ersten Januar 2010 beträgt die Leistung für die:
- Pflegestufe 1 monatlich 225 Euro
- Pflegestufe 2 monatlich 430 Euro
- Pflegestufe 3 monatlich 685 Euro
Bei Inanspruchnahme des Pflegegeldes müssen regelmäßige Beratungsbesuche von zugelassenen Pflegediensten erfolgen. Diese Kosten trägt die Pflegeversicherung.
Pflegesachleistungen
Die Leistung wird für den Einsatz ambulanter Pflegedienste erbracht, welche mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Entscheidet sich der Versicherte für die Pflege durch anerkannte Pflegefachkräfte, betragen diese Leistungen bis zu
- 440 Euro monatlich in der Pflegestufe 1
- 1040 Euro monatlich in der Pflegestufe 2
- 1510 Euro monatlich in der Pflegestufe 3
Die Pflegebedürftigen entscheiden selbst, in welchem Umfang sie die häusliche Pflege durch Angehörige oder professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten. Werden Pflegesachleistung und Pflegegeld kombiniert, wird dies mit der Pflegeversicherung vereinbart. Nutzt der Versicherte beispielsweise seinen Anspruch auf die Pflegesachleistung nur zu 60 Prozent aus, bekommt er zusätzlich das anteilige Pflegegeld in Höhe von 40 Prozent ausgezahlt.