GKV Kündigung und Kündigungsfrist
Bezüglich der GKV Kündigung muss man zunächst einmal zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterscheiden, denn in beiden Fällen handelt es sich um eine unterschiedliche GKV Kündigungsfrist, die man einzuhalten hat. Möchte man als freiwillig Versicherter oder als Pflichtmitglied von einer gesetzlichen Krankenkasse in einer andere gesetzliche Krankenversicherung wechseln, dann besteht zunächst einmal generell eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende hin. Möchte man beispielsweise zum 31. Oktober wechseln, muss man spätestens zum 31. August gekündigt haben. Zudem muss man eine Bindungsfrist von 18 Monaten einhalten, denn diesen Zeitraum ist man an eine gesetzliche Krankenkasse gebunden, außer bei einem Erstwechsel im Bezug auf die bisherige Krankenkasse. Falls man hingegen, zum Beispiel aufgrund des Erreichens der Versicherungspflichtgrenze als Arbeitnehmer, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln möchte, dann entfällt diese Bindungsfrist von 18 Monaten, es kann dann ebenfalls unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
Neben der Möglichkeit der ordentlichen GKV Kündigung gibt es aber auch noch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die bisherige Krankenkasse die Beiträge zur GKV erhöht. In diesem Fall gilt nicht die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, sondern der Versicherte hat das Recht, zum nächsten Monatsende zu kündigen, damit er keinesfalls den erhöhten Beitrag zahlen muss, wenn er das nicht möchte. Kündigt die Krankenkasse also zum Beispiel am 14. April eine Beitragserhöhung für den 1. Mai an, dann könnte der Versicherte zum 30. April kündigen und damit von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.